Die Lösung
Laciparle
Die Frage lautet also: Kann Arno Lohn von Bernd für Mai verlangen?
Als Anspruchsgrundlage wird der geschlossene Arbeitsvertrag herangezogen. Somit ist das Vertragsrecht wirksam (vor dem BGB, da spezieller). Der Vertragsschluss ist vollzogen worden, der Vertrag ist auch wirksam. Somit ist ein Anspruch entstanden. Es könnte jedoch sein, dass durch den Ablauf der Befristung nach §14 Absatz 1 TzbfG der Anspruch inzwischen Erloschen ist. Dazu ist wiederrum die Wirksamkeit der Vereinbarung der Befristung zu prüfen. Diese ist wirksam. Der Vertrag endete also eigentlich Ende April.
Das heißt der fleißige Arno bekommt nun doch nichts? Mal sehen… es hat eine Fortsetzung der Tätigkeit stattgefunden, gegen die Bernd nach §15 Absatz 5 Widerspruch erheben hätte müsen, was er nicht getan hat. Somit ist der Anspruch laut Vertrag nicht erloschen. Bernd hat quasi zugestimmt, dass er Arno weiter beschäftigt und müsste ihm dafür Lohn zahlen.
Aber Arno hat doch nicht den ganzen Mai gearbeitet? Bekommt er trotzdem für den ganzen Monat Geld? Zu prüfen ist, ob der Anspruch analog §326 Absatz 1 BGB erloschen ist. Arno hat seine Leistung angeboten, Bernd hat diese ab dem 5. Mai nicht mehr in Anspruch genommen, das heißt er ist im Annahmeverzug nach §615 BGB. Somit ist Arnos Anspruch auf Vergütung für Mai nicht erloschen. Arno kann von Bernd Lohn für Mai verlangen. Wer hätte DAS gedacht!
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